Vertretungsmöglichkeiten der Vorstände (Abschnitt 1) – Version: "Variante B Vertretungsmöglichkeiten"
125. Vorstände können ihr Stimmrecht in Versammlungen an eine Vertretung delegieren.
Die Vertretung muss Mitglied der jeweiligen Leitung sein.
Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitenden ist nicht möglich.
Die Delegation muss schriftlich erfolgen und der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.